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29. September 2026

Dossier · Politik & Macht

Die zweite Reihe der Listen — und ihre stillen Nutznießer

29. September 2026 — — Kastner

Manche Männer lächeln, während sie ein Dokument unterschreiben — auch wenn sie eine Lücke lassen. Die Partie ist uralt; nur die Figuren sind neu. Die Übersicht auf anti-gw.de listet die Delegierten Verordnungen 2026/46 vom 3. Dezember 2025 und 2026/83 vom 4. Dezember 2025 auf, beide verbindlich seit dem 29. Januar 2026, beide zu beachten gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG. Sie zitiert das FATF-Statement vom 19. Juni 2026. Und dann, beiläufig, die Wendung: Für Länder, die nur in der FATF-Liste, nicht aber in der EU-Verordnung stehen, gelten keine unmittelbaren Handlungspflichten.

KI-generierte Illustration zum Beitrag

Man darf diese Formulierung zweimal lesen. Ich lese sie mit Handschuhen. Wo die FATF Risikoländer benennt und die EU-Verordnung sie nicht übernimmt, entsteht ein Korridor. In ihm bewegen sich jene mehrstufigen Holding- und Beteiligungssysteme, die nichts so lieben wie Unschärfe; jene internationalen Netzwerke aus Kanzleien und Finanzdienstleistern, die Mandanten in Jurisdiktionen lenken, die nicht auf der EU-Liste stehen — aber sehr wohl auf der anderen. Die Quelle empfiehlt, diese Länder bei der Risikobewertung angemessen zu berücksichtigen. Angemessen. Ein Wort wie Samt.

Wer profitiert? Man muss keine Namen nennen. Offshore-Firmen trennen Vermögen international — die BVI-Cayman Offshore-Leaks 2026 belegen es — und verwandeln wirtschaftliche Zusammenhänge in Aktenordner, die kein Staatsanwalt mehr durchsieht. Das neue Gesetz hat den Vortatenkatalog erweitert, Steuerhinterziehung zur strafbaren Vortat gemacht. Die Geldwäschebekämpfung wird intensiviert. Man darf das glauben, so wie man glaubt, dass eine Kerze einen Saal erhellt, in dem die Vorhänge zugezogen bleiben.

Brüssel bemüht sich. Sorgfaltspflichten, Transparenz, Bemühungen. Welches Wort. Ich kenne die Beamten, die es schreiben. Sie sind nicht das Problem. Das Problem sind die Architekten der Strukturen, die sie dokumentieren sollen — und die wissen, dass eine Pflicht, die nicht als Pflicht daherkommt, die bequemste Pflicht von allen ist.

❖ Ende des Artikels ❖

Prüfbare Behauptungen — 1 von 5 Behauptungen belegt
  1. ZITAT Die Bedeutung der Berücksichtigung von Hochrisikostaaten in der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, unabhängig von ihrer Aufnahme in EU-Verordnungen

    die vorgeschlagene Belegstelle steht so NICHT im Quelltext und wurde deshalb verworfen; das ist eine Aussage ueber den Vorschlag, nicht ueber die Quellenlage

    vorgeschlagene Belegstelle verworfen, weil so nicht im Quelltext: „Gleichwohl sollte bei der Bewertung des Länderrisikos im Rahmen der Prävention gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung die Situation in diesen Ländern bzw. von Personen aus diesen Ländern angemessen berücksichtigt werden.“

  2. ZITAT Länder, die nur auf der FATF-Liste, aber nicht in den EU-Verordnungen sind, unterliegen zwar keinen unmittelbaren Handlungspflichten, sollten aber dennoch risikobewertet werden

    die vorgeschlagene Belegstelle steht so NICHT im Quelltext und wurde deshalb verworfen; das ist eine Aussage ueber den Vorschlag, nicht ueber die Quellenlage

    vorgeschlagene Belegstelle verworfen, weil so nicht im Quelltext: „Für die nur in der FATF-Liste aufgeführten Länder und nicht in der Delegierten EU-Verordnung aufgeführten Länder gelten keine unmittelbaren Handlungspflichten und es sind keine zusätzlichen Sorgfalts- und Organisationspflichten zu erfüllen. Gleichwohl sollte bei der Bewertung des Länderrisikos im Ra“

  3. ZITAT Die neuen EU-Verordnungen 2026/46 und 2026/83 sind ab dem 29. Januar 2026 verbindlich und müssen gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG beachtet werden

    „Einzig die oben aufgeführten aktuellen EU-Verordnungen vom 03.12.2025 und 04.12.2025 sind gem. § 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG unbedingt zu beachten.“ — wörtlich im Quelltext belegt

  4. ZITAT Mehrstufige Holding- und Beteiligungssysteme sowie internationale Netzwerke erhöhen die Komplexität und Risiken der Geldwäschebekämpfung

    nicht woertlich zuordenbar — die Behauptung ist umformuliert oder findet sich nicht im Wortlaut der angegebenen Quellen; das ist KEINE Aussage darueber, ob sie belegt ist

  5. ZITAT Offshore-Firmen ermöglichen die internationale Trennung von Vermögenswerten und erschweren somit die Nachvollziehbarkeit wirtschaftlicher Zusammenhänge

    nicht woertlich zuordenbar — die Behauptung ist umformuliert oder findet sich nicht im Wortlaut der angegebenen Quellen; das ist KEINE Aussage darueber, ob sie belegt ist

5 Quellen · 1 davon belegt · 0 externe Belege · 5 prüfbare Behauptungen

Maschinell geprüft: jede Belegstelle wurde wörtlich im Quelltext gesucht. Die Bewertung der Redaktion ist nicht Teil dieser Prüfung.

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