Die zweite Reihe der Listen — und ihre stillen Nutznießer
Manche Männer lächeln, während sie ein Dokument unterschreiben — auch wenn sie eine Lücke lassen. Die Partie ist uralt; nur die Figuren sind neu. Die Übersicht auf anti-gw.de listet die Delegierten Verordnungen 2026/46 vom 3. Dezember 2025 und 2026/83 vom 4. Dezember 2025 auf, beide verbindlich seit dem 29. Januar 2026, beide zu beachten gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG. Sie zitiert das FATF-Statement vom 19. Juni 2026. Und dann, beiläufig, die Wendung: Für Länder, die nur in der FATF-Liste, nicht aber in der EU-Verordnung stehen, gelten keine unmittelbaren Handlungspflichten.
Man darf diese Formulierung zweimal lesen. Ich lese sie mit Handschuhen. Wo die FATF Risikoländer benennt und die EU-Verordnung sie nicht übernimmt, entsteht ein Korridor. In ihm bewegen sich jene mehrstufigen Holding- und Beteiligungssysteme, die nichts so lieben wie Unschärfe; jene internationalen Netzwerke aus Kanzleien und Finanzdienstleistern, die Mandanten in Jurisdiktionen lenken, die nicht auf der EU-Liste stehen — aber sehr wohl auf der anderen. Die Quelle empfiehlt, diese Länder bei der Risikobewertung angemessen zu berücksichtigen. Angemessen. Ein Wort wie Samt.
Wer profitiert? Man muss keine Namen nennen. Offshore-Firmen trennen Vermögen international — die BVI-Cayman Offshore-Leaks 2026 belegen es — und verwandeln wirtschaftliche Zusammenhänge in Aktenordner, die kein Staatsanwalt mehr durchsieht. Das neue Gesetz hat den Vortatenkatalog erweitert, Steuerhinterziehung zur strafbaren Vortat gemacht. Die Geldwäschebekämpfung wird intensiviert. Man darf das glauben, so wie man glaubt, dass eine Kerze einen Saal erhellt, in dem die Vorhänge zugezogen bleiben.
Brüssel bemüht sich. Sorgfaltspflichten, Transparenz, Bemühungen. Welches Wort. Ich kenne die Beamten, die es schreiben. Sie sind nicht das Problem. Das Problem sind die Architekten der Strukturen, die sie dokumentieren sollen — und die wissen, dass eine Pflicht, die nicht als Pflicht daherkommt, die bequemste Pflicht von allen ist.
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