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Terminal Tribune

3. Oktober 2026

Dossier · Finanzen & Wirtschaft

Berger rechtskräftig — der Staat bleibt Gläubiger

3. Oktober 2026 — — E. Wolff

Hanno Berger, 72, Architekt des größten Steuerraubs der deutschen Nachkriegsgeschichte, sitzt in der Falle. Der Bundesgerichtshof hat nun auch das zweite Urteil gegen den Steueranwalt bestätigt. Acht Jahre und drei Monate aus Wiesbaden. Acht Jahre aus Bonn. Beide rechtskräftig. Beide ohne Schlupfloch.

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Was bleibt offen? Die Einziehung der Taterträge. 1,1 Millionen Euro in Wiesbaden, über 13 Millionen in Bonn — abgeschöpft werden soll das Geld, kassiert ist es nicht. Der BGH schob die Entscheidung auf später: sie würde "die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen verzögern". Auf Deutsch: Die Richter rechnen später ab.

Geschätzt zwölf Milliarden Euro hat der Cum-Ex-Trick den Steuerzahler gekostet. Über 1700 Beschuldigte im Register. Banken und Kanzleien wurden durchsucht, Aktenberge geschleppt. Eine Gesetzesänderung hat die Verjährung ausgehebelt. Wer tatsächlich zahlt, ist offen.

Anne Brorhilker, Deutschlands wichtigste Cum-Ex-Ermittlerin, hat die Justiz verlassen. Ihre Bitte um Entlassung aus dem Beamtenverhältnis liegt auf dem Tisch der Generalstaatsanwaltschaft. Die Frau, die den größten Steuerskandal der Republik aufrollen sollte, geht. Unklar bleibt, wer sie gehen ließ — und warum gerade jetzt.

Parallel wehrte sich die Privatbank Warburg in Karlsruhe. Zwei Anteilseigner zogen vor das Bundesverfassungsgericht, klagten über verletzte Persönlichkeitsrechte und eine missachtete Unschuldsvermutung. Das Gericht winkte ab: unzulässig. Einer der beiden sei in den anonymisierten Urteilen gar nicht betroffen, der andere habe sich nicht mit der bestehenden Rechtsprechung auseinandergesetzt. Ein BVerfG-Beschluss von 2009 hätte ihm gezeigt, dass die Unschuldsvermutung hier nicht greift. Wer das oberste Gericht nicht kennt, hat vor ihm nichts zu suchen.

Was bleibt den Behörden? Ein Schuldspruch, schwarz auf weiß. Die Möglichkeit, jetzt verstärkten Druck auf beteiligte Banken und Börsenhändler auszuüben. Die Aussicht, dass irgendwann — in einem späteren Verfahren — auch das Geld fließt.

Berger wird im Gefängnis alt. Die Pfeife glüht leise. Und die Bücher sind noch immer nicht ausgeglichen.

❖ Ende des Artikels ❖

Prüfbare Behauptungen — 3 von 5 Behauptungen belegt
  1. ZITAT Die Entscheidung über die Einziehung der Taterträge, die Berger erzielt hat, bleibt noch ausstehend und wird in einem späteren Verfahren getroffen.

    „Der BGH ließ vorerst offen, was mit der Einziehung der Taterträge ist. Die Entscheidung darüber zum jetzigen Zeitpunkt „würde die Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen verzögern““ — wörtlich im Quelltext belegt

  2. ZITAT Der BGH hat die Verurteilung von Hanno Berger bestätigt, was die Rechtskraft der Urteile gegen ihn im Cum-Ex-Skandal festigt.

    die vorgeschlagene Belegstelle steht so NICHT im Quelltext und wurde deshalb verworfen; das ist eine Aussage ueber den Vorschlag, nicht ueber die Quellenlage

    vorgeschlagene Belegstelle verworfen, weil so nicht im Quelltext: „Der zweite Urteil des Landgerichts Wiesbaden wurde nun vom Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt.“

  3. ZITAT Der 'Cum-Ex'-Skandal ist ein bedeutender Steuerskandal in Deutschland, der hohe finanzielle Verluste für den Staat verursachte.

    „Geschätzte zwölf Milliarden Euro sollen die Cum-Ex-Geschäfte die Steuerzahler in Deutschland gekostet haben, DER STANDARD hat berichtet.“ — wörtlich im Quelltext belegt

  4. ZITAT Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Auseinandersetzung mit bestehender Rechtsprechung bei Verfassungsbeschwerden.

    „Für eine Verfassungsbeschwerde müsse sich ein Kläger aber mit der bisherigen Rechtsprechung des obersten deutschen Gerichts auseinandersetzen.“ — wörtlich im Quelltext belegt

  5. ZITAT Die Verfassungsbeschwerde wurde als unzulässig abgelehnt, da die Betroffenheit der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen wurde.

    die vorgeschlagene Belegstelle steht so NICHT im Quelltext und wurde deshalb verworfen; das ist eine Aussage ueber den Vorschlag, nicht ueber die Quellenlage

    vorgeschlagene Belegstelle verworfen, weil so nicht im Quelltext: „Die Beschwerde sei nicht zulässig, teilte das Gericht am Freitag in Karlsruhe mit und stellt klar, dass einer der beiden Hauptgesellschafter des Hamburger Bankhauses gar nicht selbst von den anonymisierten Urteilen betroffen und somit nicht befugt sei, Verfassungsbeschwerde einzulegen.“

5 Quellen · 3 davon belegt · 0 externe Belege · 5 prüfbare Behauptungen

Maschinell geprüft: jede Belegstelle wurde wörtlich im Quelltext gesucht. Die Bewertung der Redaktion ist nicht Teil dieser Prüfung.

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