Die neue Kartografie des Sagbaren: Wer zieht die Grenzen der Meinung?
Es gibt Sätze, die beginnen harmlos. „Wir müssen etwas tun gegen Hass im Netz." Wer so spricht, hat meistens schon gewonnen — denn die Frage, was getan werden muss, ist keine rhetorische, sondern eine verfahrenstechnische. Sie öffnet Räume, in denen Definitionen entstehen. Und Definitionen, das wissen wir seit langem, sind die wahren Schlachtfelder der Macht.
Im Genf der frühen Dreißigerjahre habe ich Männern zugesehen, die Verträge unterzeichneten, deren Klauseln sie selbst nicht mehr lesen würden, wenn die Tinte einmal trocken war. Die Sprache war höflich. Die Absicht nicht. Heute, Jahrzehnte später, beobachte ich eine Wiederaufgabe dieses Stücks — nur dass die Bühne größer geworden ist und die Akteure schneller wechseln.
Die Bundesrepublik diskutiert, mit welcher Schärfe sie gegen sogenannte Hassrede vorgehen will. Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz, 2017 verabschiedet und 2021 novelliert, gilt in Europa als Referenz und als Mahnung zugleich. Was es im Kern leistet: Plattformen werden verpflichtet, Inhalte binnen festgesetzter Fristen zu entfernen, wenn sie gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen — wobei dieser Verstoß in jedem Einzelfall festgestellt werden muss. Von wem, das ist die Frage, die selten gestellt wird.
Denn die Definition dessen, was als Hassrede gilt, ist keine naturgegebene Größe. Sie ist ein Verhandlungsprodukt. Das deutsche Strafgesetzbuch kennt präzise formulierte Tatbestände wie die Volksverhetzung (§ 130) oder die Beleidigung (§ 185), justiziabel erprobt seit Jahrzehnten. Was das Netzwerkdurchsetzungsgesetz jedoch ergänzt, sind die anerkannten Beschwerdestellen, an die sich Nutzer wenden können, wenn eine Plattform einen Inhalt nicht löscht. Betrieben werden sie von eingetragenen Vereinen, die sich als zivilgesellschaftliche Akteure verstehen — von „HateAid" bis hin zu rechtswissenschaftlich ausgerichteten Organisationen. Sie entscheiden, was entfernt wird und was bleibt. Sie sind, mit Verlaub, keine Gerichte.
Das ist der Mechanismus, den man verstehen muss: Nicht der Staat spricht hier unmittelbar. Nicht die Justiz fällt die Urteile. Es sind private Stellen mit staatlicher Beauftragung, die Normen durchsetzen, die der Gesetzgeber selbst nicht immer so präzise gefasst hat, wie es für ein Strafurteil nötig wäre. Die Bundesregierung hat in Antworten auf parlamentarische Anfragen wiederholt betont, dass keine Vorabzensur stattfinde. Das ist, juristisch betrachtet, korrekt. Politisch betrachtet, ist es die halbe Wahrheit.
Denn die Löschpraxis der großen Plattformen folgt längst eigenen Regeln. Facebook, X, YouTube, TikTok — sie alle haben Community-Standards veröffentlicht, deren Wortlaute weit über das hinausgehen, was deutsches oder europäisches Recht verlangt. Hassrede, Desinformation, schädliche Inhalte — die Kategorien sind fließend, ihre Anwendung intern. Öffentlich einsehbar sind die Entscheidungen nur in aggregierten Transparenzberichten, deren Zahlen von den Plattformen selbst stammen und deren Methodik nicht offengelegt wird. Die EU-Kommission hat im Digital Services Act, 2022 in Kraft getreten, zwar Auskunftsrechte verankert — doch die Frage, wann ein Inhalt tatsächlich entfernt wird, bleibt eine unternehmerische.
So entsteht ein dreifacher Filter: staatliches Recht, zivilgesellschaftliche Beschwerdestellen, unternehmerische Moderation. Drei Instanzen, die jeweils eigene Vorstellungen davon haben, was eine Meinung ist und was ein Vergehen. Und eine Öffentlichkeit, die nur die Endprodukte zu sehen bekommt — den gelöschten Post, den gesperrten Account, die entfernte Karikatur.
Was bedeutet das für die Meinungsfreiheit? Artikel 5 des Grundgesetzes ist eindeutig: „Eine Zensur findet nicht statt." Eindeutig auch das Bundesverfassungsgericht, das in ständiger Rechtsprechung betont, dass die Meinungsfreiheit schlechthin konstituierend für die demokratische Ordnung sei — und dass Einschränkungen nur zum Schutz anderer Rechtsgüter zulässig seien. Die Frage ist nicht, ob Hass bestraft werden soll. Die Frage ist, wer über die Grenze entscheidet — und nach welchem Verfahren.
Die Antwort, die uns derzeit gegeben wird, ist: viele. Zu viele, möchte man sagen, wenn man die Sorgfaltsmaßstäbe anlegt, die in einem Rechtsstaat gelten sollten. Denn die Präzision, mit der ein Berliner Amtsgericht eine beleidigende Äußerung prüft, ist eine andere als die Schnelligkeit, mit der ein Content-Moderator in Dublin oder Manila einen Post entfernt. Beide Verfahren haben ihre Berechtigung. Beide haben auch ihre blinden Flecken. Und in der Grauzone zwischen ihnen entsteht jener Raum, in den die Meinungsfreiheit sich allmählich zurückzieht — nicht mit einem Knall, sondern mit einem leisen, fortwährenden Klirren der Tastatur, die nicht mehr schreibt.