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Terminal Tribune

27. August 2026

Dossier · Politik & Macht

Die Lehre aus Ludwigshafen: Niedersachsens Ausschluss ohne Ausweg

27. August 2026 — — Kastner

Im September 2026 trat Martin Sichert nicht an. Man hatte ihm die Formulare nicht verweigert, man hatte ihm keinen Stuhl vor der Wahlurne weggenommen. Man hatte ihn vorher weggefiltert, mit einer juristischen Präzision, die nichts mehr zu prüfen ließ, als die Wahl gelaufen war.

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Der AfD-Politiker war einer von mehreren Bewerbern, die in diesem Jahr in Niedersachsen nicht zur Wahl eines Bürgermeisters oder Landrats zugelassen wurden. Wie viele es genau waren, ist eine Zahl, die diese Zeitung beim Innenministerium in Hannover erfragen wird, bevor sie abschließend berichtet. Bekannt ist bislang: einer zu wenig im Kreis Friesland, weitere anderswo, und über allen das gleiche Verfahren.

Man nennt es Wahlzulassungsverfahren, und man nennt es Verfassungstreueprüfung, und weil die Worte nach Pflichterfüllung klingen, fällt selten auf, was sie einrahmen: ein Recht auf Kandidatur, das nicht mehr vor der Wahl eingeklagt werden kann.

Die Geschichte beginnt nicht in Hannover. Sie beginnt in Ludwigshafen, im Frühjahr 2025. Damals stellte sich Joachim Paul, AfD, zur Oberbürgermeisterwahl. Der Wahlausschuss lehnte seine Kandidatur ab. Grundlage waren bestehende landesrechtliche Vorschriften, die rheinland-pfälzische Gemeindeordnung und das Kommunalwahlgesetz, die für Wahlbeamte eine Gewähr der Verfassungstreue verlangen. Das Innenministerium in Mainz trug Erkenntnisse über Paul zusammen, dokumentierte Äußerungen, verwies auf das Wort Remigration. Die Prognose, so die Begründung, sei ungünstig.

Paul klagte. Vor dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, vor dem Oberverwaltungsgericht Koblenz, vor dem Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, vor dem Bundesverfassungsgericht. Alle wiesen ab. Der Bewerber müsse, so der Tenor, den Weg des Wahleinspruchs gehen, also nach der Wahl, also wenn die Wahl gelaufen ist, also zu spät.

Was in Rheinland-Pfalz als Einzelfall begann, wurde in Niedersachsen zur Methode. Bereits 2014 hatte die SPD-regierte Landesregierung in das Niedersächsische Kommunalwahlgesetz schreiben lassen, dass die Verfassungstreue des Bewerbers Voraussetzung für die Teilnahme an Kommunalwahlen ist und dass bei Zweifeln der Verfassungsschutz befragt werden könne. Im Frühjahr 2026 wurde das Verfahren, so dokumentiert es eine zweite Quelle, rechtlich nachgeschärft, gerade noch rechtzeitig vor den Kommunalwahlen im September. Eine neue Vorschrift in der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung verpflichtet die Wahlleiter, bei Zweifeln an der Verfassungstreue die Kommunalaufsicht einzuschalten. Die SPD, so liest man es dort, habe aus Ludwigshafen gelernt und das Unrecht rechtlich absichern wollen.

Hier widersprechen sich die Darstellungen: Die eine Quelle spricht von einer rechtlichen Nachschärfung im Frühjahr 2026, einer justiziellen Erweiterung des Verfahrens, die aus der Praxis in Ludwigshafen gezogen wurde. Die andere Quelle erwähnt diese Nachschärfung nicht und beschreibt die niedersächsische Vorschrift als bereits 2014 angelegt, also nicht als Reaktion, sondern als längst vorhandene Struktur. Beide Lesarten führen zum selben Ergebnis, nur auf verschiedenen Wegen: dass der Wahlausschluss 2026 nicht improvisiert wurde, sondern aus einem Verfahren hervorging, das bereits auf seinen Einsatz wartete. Welche Lesart zutrifft, ist eine Frage, die diese Zeitung an die zuständige Stelle in Hannover richten wird.

Die Gerichte ließen den Ausschluss bestehen. Sie verwiesen auf das Wahlprüfungsverfahren, das später stattfinden wird, nach der Wahl, nach der Entscheidung, nach dem Amt, das jemand anders innehat. Was das im Klartext bedeutet, hat ein Verwaltungsrechtler in einem Aufsatz für die Zeitschrift Cicero in einem Nebensatz formuliert: Wird ein Kandidat nicht zugelassen, kann er sich derzeit rechtlich nicht wirksam wehren und noch rechtzeitig eine Zulassung zur Wahl erstreiten. Der Nebensatz ist das ganze Argument.

Man steht also vor folgender Konstellation: Ein Wahlausschuss entscheidet, gestützt auf eine Prognose, gestützt auf Erkenntnisse einer Behörde, die als eigene Abteilung der Innenministerin untersteht, gestützt auf eine Verfassungstreue, die im Grundgesetz steht, aber im Wahlrecht als Hürde fungiert. Gegen diese Entscheidung gibt es keinen vorbeugenden Rechtsschutz, nur einen nachträglichen, der die Wahl nicht mehr ungeschehen macht.

Bevor diese Zeitung den Vorgang abschließend einordnet, wird sie beim Niedersächsischen Innenministerium und bei den zuständigen Kommunalaufsichten nachfragen, wie viele Kandidaten in welchen Kommunen mit welcher Begründung ausgeschlossen wurden. Ohne diese Zahl bleibt der Bericht ein Aufriss. Mit dieser Zahl wird er eine Mechanik, die sich auch in anderen Bundesländern ausbauen ließe, denn das niedersächsische Verfahren setzt, was das rheinland-pfälzische vorgemacht hat, nicht in Gänze neu, sondern fort.

Es gibt eine Figur in solchen Verfahren, über die wenig gesprochen wird: der Rechtsschutz. Er erscheint im Gesetz, er erscheint in den Urteilen, er wird erwähnt und sogleich vertröstet. Der Rechtsschutz kommt nach der Wahl. Das ist keine Lücke im Verfahren. Das ist das Verfahren.

So möchte man eine letzte Bemerkung an jene richten, die in Hannover und Ludwigshafen sagten, dies sei ein Akt der Demokratieverteidigung. Die Verteidigung der Demokratie ist eine ernste Sache. Sie wird nicht dadurch ernster, dass man sie gegen die Mechanismen der Demokratie selbst in Stellung bringt. Wer das passive Wahlrecht einer politischen Minderheit durch die Hintertür einer Verfassungstreueprüfung verkürzt, mag das Recht auf seiner Seite haben, gewiss. Den Rechtsstaat aber wird er nur dann auf seiner Seite haben, wenn er den Ausgeschlossenen den Weg zu den Gerichten vor der Wahl öffnet, nicht erst nach ihr.

Bis dahin bleibt ein Vorgang, der einer gewissen Eleganz nicht entbehrt: Man muss niemanden verbieten, um ihn von der Wahl fernzuhalten. Man muss nur die Hürde vor der Wahl so beschaffen, dass sie kein Rechtsmittel mehr kennt.

❖ Ende des Artikels ❖

Prüfbare Behauptungen — 4 von 5 Behauptungen belegt
  1. ZAHL Niedersachsen hat 2026 ein rechtlich nachgeschärftes Wahlzulassungsverfahren eingeführt

    im Quelltext gefunden

  2. ZAHL Es wurden in der Kommunalwahl 2026 mehrere AfD-Kandidaten ausgeschlossen

    im Quelltext gefunden

  3. ZAHL Rheinland-Pfalz griff im Jahr 2025 das passive Wahlrecht von AfD-Kandidaten an

    im Quelltext gefunden

  4. ZITAT Niedersachsen aus der Blaupause ein System gegen AfD-Kandidaten macht

    im Titel der Quelle gefunden

  5. ZAHL Der Fokus liegt auf dem Umgang mit dem passiven Wahlrecht von AfD-Kandidaten

    nicht woertlich zuordenbar — die Behauptung ist umformuliert oder findet sich nicht im Wortlaut der angegebenen Quellen; das ist KEINE Aussage darueber, ob sie belegt ist

Herangezogene Quellen

3 Quellen · 4 davon belegt · 3 externe Belege · 5 prüfbare Behauptungen

Maschinell geprüft: jede Belegstelle wurde wörtlich im Quelltext gesucht. Die Bewertung der Redaktion ist nicht Teil dieser Prüfung.

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