Dreimal verklagt, dreimal bestätigt: Das Kammergericht gibt CORRECTIV Recht
Als hätte jemand dreimal den gleichen Brief in den Schlitz eines Briefkastens geworfen, in der Hoffnung, dass die Sortiermaschine diesmal anders arbeitet: Ulrich Vosgerau, Staatsrechtler und seinerzeit Teilnehmer des Potsdamer Treffens, hat gegen eine einzelne Passage aus der CORRECTIV-Berichterstattung insgesamt drei Klagen geführt. Drei Gerichte haben die Formulierung geprüft. Drei Gerichte haben sie für zulässig befunden. Das Kammergericht in Berlin hat diese Bilanz am 2. Oktober 2026 in der Berufungsinstanz bestätigt, das Urteil des Landgerichts Berlin aufgehoben und damit der Berufung des Recherchenetzwerks stattgegeben.
Die angegriffene Passage betrifft eine Äußerung Vosgeraus zur Freiheit der Wahlentscheidung junger Wählerinnen türkischer Herkunft. Bereits im Februar 2024 hatte das Landgericht Hamburg in zwei Instanzen die Formulierung als presserechtlich zulässig bewertet und CORRECTIV in zwei von drei Punkten Recht gegeben. Danach verschob sich die juristische Geografie: Im September 2025 entschied die Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin II in einem Hauptverfahren gegen das Recherchenetzwerk, parallel war eine einstweilige Verfügung teilweise erfolgreich. Die Linie war keine Linie mehr, sondern ein Mosaik aus Teilerfolgen und Umkehrungen, an dessen Ende nun das Kammergericht den Bogen zurück nach Hamburg schlägt.
Die Begründung folgt einer Logik, die in der mündlichen Verhandlung bereits durchschien. „Der Kläger hat gegenüber CORRECTIV selbst schriftlich erläutert, was er in Potsdam gesagt hat. Die angegriffene Passage gibt seine Äußerungen sachlich und journalistisch sauber wieder. Dass der Kläger diese Darstellung dennoch dreimal angegriffen hat, ist presserechtlich bemerkenswert", sagt Thorsten Feldmann, Prozessbevollmächtigter von CORRECTIV und Rechtsanwalt bei JBViniol. Bemerkenswert ist ein Wort, das Juristen selten ohne Bedacht wählen. Es bedeutet hier schlicht: Es gibt ein Muster.
Eine einzelne Passage, die durch mehrere Instanzen an zwei Gerichtsstandorten wandert, ist kein gewöhnlicher Rechtsstreit mehr. Sie ist ein Verfahren, das Zeit bindet, Ressourcen verbraucht und Redaktionen zwingt, sich zwischen nächster Recherche und Verteidigung des bereits Geschriebenen zu entscheiden. „Der Wert der Pressefreiheit zeigt sich gerade dann, wenn Journalismus politisch unbequem wird. Das heutige Urteil ist deshalb trotz der Banalität des eigentlichen Streitgegenstands ein wichtiges Signal. Wir lassen uns von taktischen Klagen nicht davon abhalten, weiter kritisch über die Strategien und Netzwerke der Neuen Rechten zu berichten", sagt CORRECTIV-Chefredakteur Justus von Daniels.
Der Mechanismus, den dieser Fall sichtbar macht, hat in der Fachsprache einen Namen: Strategic Lawsuit Against Public Participation, kurz SLAPP. Einzelne Formulierungen werden angegriffen, nicht ganze Recherchen. Das Ziel ist nicht in erster Linie der Sieg vor Gericht, obwohl dieser, wie das Urteil des Landgerichts Berlin II dokumentiert, durchaus eintreten kann. Das Ziel ist der Aufwand. Jeder Schriftsatz, jede Sicherheitsleistung, jede Beratung mit dem Prozessbevollmächtigten entzieht der Redaktion Stunden, die für die nächste Recherche fehlen. Wenn das Verfahren drei Jahre dauert und durch mehrere Instanzen wandert, hat es seinen Zweck auch dann erfüllt, wenn am Ende das Urteil gegen den Kläger steht.
Die Botschaft des Kammergerichts ist deshalb weniger eine juristische als eine verfahrensökonomische. Sie lautet: Die Wiederholung der Klage ersetzt nicht die Substanz des Arguments. Wer eine sachlich korrekte Wiedergabe seiner eigenen Worte dreimal als unzulässig bezeichnet, stellt nicht mehr die Richtigkeit der Passage in Frage, sondern die Legitimität der Berichterstattung als solche. Genau diese Verschiebung hat das Gericht nun unterbunden.
Für die investigative Berichterstattung im deutschsprachigen Raum bedeutet das Urteil eine Bestätigung mit Vorbehalt. Bestätigung, weil die Gerichte in Hamburg wie in Berlin die journalistische Sorgfalt von CORRECTIV in der Substanz nicht beanstandet haben. Vorbehalt, weil der Ausgang zwischen den Instanzen variiert hat und die Bewertung einer einzelnen Formulierung weiterhin davon abhängen kann, welche Kammer, welcher Spruchkörper, welche Stadt zuständig ist. Die Pressefreiheit ist in diesem Fall nicht an einer einzelnen Entscheidung gescheitert, aber sie ist auch nicht durch sie gesichert. Sie ist, wie so oft, ein täglich zu erneuernder Vorgang.
Was bleibt, ist ein Satz, dokumentiert, überprüft, gerichtlich bestätigt. Und ein Urteil, das die Wiederholung der Klage als das benennt, was sie ist: nicht der Versuch, Recht zu sprechen, sondern der Versuch, eine Zeitung zum Schweigen zu bringen. Das Kammergericht hat diesen Versuch dreimal scheitern sehen. Beim vierten Mal wird er es nicht leichter haben.
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