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24. Oktober 2026

Dossier · Rüstung & Sicherheit

Hamburg beschlagnahmt journalistisches Rohmaterial

24. Oktober 2026 — Hagen, Oberstleutnant a.D.

Ein Gerichtsbeschluss aus Hamburg hat die Grenze zwischen Strafverfolgung und Recherche durchbrochen. Das Landgericht Hamburg beschlagnahmte Interventionsaufnahmen der „DIE ZEIT“, nachdem die Hamburger Polizei die Redaktionsräume des Magazins durchsuchen wollte. Der geplante Zugriff auf journalistisches Rohmaterial und seine Sicherstellung sind ein Angriff auf die Pressefreiheit.

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Der Vorgang kam am 13. Oktober 2026 öffentlich an den Tag. Laut einem Bericht von netzpolitik.org rückten das Landeskriminalamt Hamburg und die Staatsanwaltschaft am Montag mit einem Durchsuchungsbeschluss bei der „DIE ZEIT“ an. Die Durchsuchung wurde abgewendet, weil das Medium die betreffenden Daten unter Widerspruch und versiegelt herausgab. Gegen den Durchsuchungsbeschluss hat die Redaktion Beschwerde eingelegt. Zugleich will sie verhindern, dass das Material vor einer gerichtlichen Entscheidung verwendet wird.

Die Chronologie ist entscheidend. Es fand kein gewöhnlicher Redaktionsbesuch statt, bei dem Journalisten nach Akten gefragt wurden. Es ging um den Zugriff auf Recherchematerial. Die Staatsanwälte stellten den Antrag, das Gericht erteilte den Beschluss, die Polizei sollte ihn vollstrecken. Ein Durchsuchungsbeschluss ist kein Vollmachtsbrief für den Staat, die pressefreiheitliche Arbeit einer Redaktion auszuhöhlen.

Daran entzündet sich die juristische Frage: Dürfen Staatsanwälte und Polizeien das Rohmaterial eines Redaktionshauses durchsuchen? Die Antwort lautet: nur unter sehr engen Voraussetzungen und nach richterlicher Prüfung. Ein allgemeines Recht auf den Zugriff auf journalistische Unterlagen besteht nicht. Reporterinnen und Reporter müssen nicht automatisch ihre Arbeitsmittel und Gesprächsnotizen preisgeben, weil eine Staatsanwaltschaft sie für brauchbar hält.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Grenze bereits klar gezogen. Eine Durchsuchung von Redaktionsräumen darf nicht vorrangig dazu dienen, den Verdacht von Straftaten durch Informantinnen und Informanten aufzuklären. Erforderlich ist danach ein konkreter Verdacht gegen die journalists themselves, also gegen die Redaktion. Im vorliegenden Fall liegt ein solcher Verdacht nicht vor.

Beim „Block-Delling-Prozess“ am Landgericht Hamburg wollte das Gericht dagegen neues Beweismaterial erheben und die Glaubhaftigkeit von Zeugen überprüfen. Das ist ein Ermittlungs- und Beweisinteresse. Es ist aber etwas anderes als der Nachweis einer Straftat durch die Presse oder die gezielte Identifizierung ihrer Quellen. Der Unterschied klingt juristisch, praktisch ist er der Eingriff in die Existenz einer freien Berichterstattung.

Journalistisches Rohmaterial hat in den Händen von Staatsanwälten und Polizeien nichts verloren. Es enthält nicht nur Stimmen und Aussagen, sondern auch Hinweise auf Identitäten, Kontakte und Umstände, die für eine Quelle gefährlich werden können. Wer journalistische Quellen schützt, schützt nicht irgendein anonymes Beweismittel. Er schützt Menschen, die sich sonst einer Verfolgung ausgeliefert sehen.

Der Quellenschutz ist deshalb kein Zugeständnis an das Gericht, sondern Voraussetzung einer funktionierenden Presse. Ohne verlässlichen Schutz öffnen sich Informantinnen und Informanten nicht den Redaktionen. Ohne solche Gespräche fehlen investigative Arbeiten. Ohne investigative Arbeiten wird aus einem Ermittlungsinteresse schnell eine zweite Geschichte: der Staat prüft die Presse, weil die Presse den Staat prüft.

Zugleich ist die Übergabe des Materials streitig darzustellen. netzpolitik.org berichtet, die „DIE ZEIT“ habe die Daten freiwillig, versiegelt und unter Widerspruch herausgegeben. Der „Spiegel“ zitiert Chefredakteur Giovanni di Lorenzo jedoch mit der gegenteiligen Aussage: Die Herausgabe der Mitschnitte sei nicht freiwillig geschehen, er habe sich unter Druck gesetzt gefühlt. Beide Darstellungen können nicht zugleich zutreffen. Die Gerichte müssen deshalb insbesondere klären, auf welcher Grundlage die Daten übergeben wurden und welchen rechtlichen Einwand die Redaktion unverzüglich erhob.

Auch die Verfassungsklage ist bereits angedacht. Der Forscher Mark Stemmler will nach der Beschlagnahme von Forschungsmaterial, darunter einem Mitschnitt eines Tonbands, gegen die staatliche Maßnahme Verfassungsbeschwerde einlegen. Er bezeichnet den Vorgang als Präzedenzfall. Das mag man journalistisch dramatisieren. Juristisch hat er einen harten Kern: Wenn Beweismittel ausgerechnet dann beschlagnahmt werden, wenn sie Aufklärung versprechen, muss die Rechtmäßigkeit des Zugriffs besonders streng geprüft werden.

Bei der „DIE ZEIT“ kommt diese Prüfung nicht von allein. Das Medium hat die Durchsuchung angefochten und die Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme geltend gemacht. Die angedrohte Durchsuchung und die Beschlagnahmte der Interventionsaufnahmen sind ein Angriff auf die Pressefreiheit. Sie sind es auch dann, wenn die Redaktion die physische Durchsuchung verhindert und sich gegen die Beschlagnahme wehrt.

Ein Gericht darf einen Verdacht prüfen. Es darf investigative Quellen nicht allein deshalb beschlagnahmen, weil sie für einen laufenden Prozess unbequem sind. Sonst entscheidet am Ende nicht mehr das Gesetz über die Grenzen der Ermittlung, sondern das Interesse des Staates an einem bequemen Beweis.

Bis ein Gericht die Rechtmäßigkeit der Sicherstellung und jede mögliche Nutzung des Materials überprüft hat, muss der Zugriff unterbleiben. Das ist keine Forderung nach Absolution. Es ist die Mindestbedingung dafür, dass investigative Presse und rechtsstaatliche Ermittlung nebeneinander bestehen können, statt gegeneinander arbeiten zu müssen.

❖ Ende des Artikels ❖

Prüfbare Behauptungen — 2 von 3 Behauptungen belegt
  1. ZITAT Die Hamburger Polizei wollte Redaktionsräume der Zeit durchsuchen.

    „Dass die Hamburger Polizei allen Ernstes Redaktionsräume der Zeit durchsuchen wollte“ — wörtlich im Quelltext belegt

  2. ZITAT Das Landgericht Hamburg beschlagnahmte Interventionsaufnahmen der Zeit.

    nicht woertlich zuordenbar — die Behauptung ist umformuliert oder findet sich nicht im Wortlaut der angegebenen Quellen; das ist KEINE Aussage darueber, ob sie belegt ist

  3. ZITAT Der Forscher Mark Stemmler will dagegen Verfassungsbeschwerde einlegen.

    in der Recherche gefunden

Herangezogene Quellen

1 Quelle · 2 davon belegt · 4 externe Belege · 3 prüfbare Behauptungen

Maschinell geprüft: jede Belegstelle wurde wörtlich im Quelltext gesucht. Die Bewertung der Redaktion ist nicht Teil dieser Prüfung.

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