Microtargeting: Die Behörde zieht eine klare Grenze
Fast fünf Jahre nach dem Bundestagswahlkampf 2021 hat die Berliner Datenschutzbeauftragte eine unbequeme Linie gezogen: Politisches Microtargeting ist rechtswidrig. Die Behörde hat Verwarnungen gegen CDU, SPD, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke ausgesprochen. Nach ihrer Einschätzung haben die vier Parteien auf Facebook gezielte Wahlwerbung für bestimmte Personengruppen eingesetzt und dabei gegen die Datenschutz-Grundverordnung verstoßen.
Die Bescheide sind noch nicht rechtskräftig. Auch das Verfahren gegen die AfD ist noch nicht abgeschlossen. Bis zur rechtlichen Unanfechtbarkeit bleibt deshalb eine Trennung von behördlicher Bewertung und gerichtlichem Ergebnis geboten. An der Diagnose ändert das nichts: Die technische und datenschutzrechtliche Konstruktion dieser Kampagnen ist offengelegt, und sie lässt sich nicht durch den Hinweis abmildern, einzelne Anzeigen seien zulässig gewesen, weil sie öffentlich geschaltet wurden.
Beim Microtargeting erstellen Plattformen Nutzerprofile auf Grundlage von durch Tracking erfassten Daten, etwa zu persönlichen Interessen und Verhaltensweisen. Die Parteien sollen diese Profile genutzt haben, um über Facebook nicht mehr dieselbe Botschaft an alle zu richten, sondern unterschiedliche Wahlaufrufe an einzelne Personengruppen auszuspielen. Der entscheidende Bruch liegt nach Auffassung der Datenschutzbeauftragten in der Verarbeitung besonders geschützter personenbezogener Daten: Durch die gezielte Ansprache anhand der mutmaßlichen politischen Meinung wurden Daten verarbeitet, ohne dass die Betroffenen ausdrücklich eingewilligt hatten.
Auch die Transparenzpalette blieb zu kurz. Weder die beteiligten Parteien noch der Plattformbetreiber Meta hätten die Nutzerinnen und Nutzer hinreichend darüber informiert, wie ihre Daten verarbeitet wurden. Damit stand das Verfahren nicht nur unter Beobachtung, sondern unter der seitlichen Tür jener Transparenz, die politische Werbung von einer Blackbox unterscheiden soll. Für die vier Parteien trifft die Behörde damit denselben Befund: Wer politische Profile erzeugt, um Menschen nach ihrer vermuteten Haltung zu adressieren, kann sich nicht hinter der bequemen Formel eines allgemeinen Wahlaufrufs verstecken.
Die Beschwerde stützt sich auf Recherchen des ZDF Magazin Royale aus dem Jahr 2021. Moderator Jan Böhmermann rief die Zuschauerinnen und Zuschauer damals auf, eine Browsererweiterung zu installieren, mit der gezielte Wahlwerbung dokumentiert werden konnte. Die europäische Datenschutzorganisation NOYB sammelte auf dieser Grundlage konkrete Fälle und reichte im März 2023 Beschwerden bei der Berliner Datenschutzbeauftragten ein. Das Verfahren ist damit nicht aus dem Nichts entstanden, sondern folgt einer dokumentierten technischen Spur.
NOYB zieht ausdrücklich eine weitere Schlussfolgerung: „Viele politische Parteien wenden dieselbe illegale Praxis an.“ Damit geht es nicht länger nur um vier einzelne Kampagnen, sondern um ein Muster, das nach einer einheitlichen rechtlichen Antwort verlangt. Max Schrems setzt auf ein EU-weites Verbot von politischem Microtargeting. Seine Forderung zielt auf die entscheidende Schwachstelle der Maschinerie: Solange politische Meinungen mithilfe von Profilen systematisch erschlossen, anschließend gezielt angesprochen und durch ein Netz wechselnder Anzeigen voneinander isoliert werden können, bleibt jede nationale Einzelentscheidung nur eine Etappe.
Die Bundeszentrale für politische Bildung formuliert die weitergehende Frage präzise: Auch jenseits der krassen Fälle von Microtargeting als Mittel der Desinformation müsse gefragt werden, „ob und in welchen Grenzen diese Technik in der politischen Kommunikation wünschenswert ist“. Die Antwort darf nicht bei der erlaubten gewöhnlichen Wahlwerbung beginnen, denn deren Problem liegt nicht im politischen Inhalt, sondern in der heimlichen Verknüpfung von Verhalten, Interessen und mutmaßlicher politischer Überzeugung.
Hier liegt die unmittelbare Bedrohung für das öffentliche Diskursklima. Wenn Menschen nicht mehr dieselben Argumente, Warnungen oder Wahlaufrufe sehen, zerfällt die gemeinsame Wirklichkeit in getrennte Anzeigewelten. Die Verfahren belegen nicht, dass jeder einzelne Blick durch eine Anzeige verändert wurde. Sie zeigen jedoch, dass die dafür erforderliche Berechnung für nicht ausreichend transparent erklärt galt und nach Auffassung der Behörde ohne ausdrückliche Einwilligung erfolgte. Eine Demokratie kann unterschiedliche Meinungen vertragen; sie kann es nicht hinnehmen, dass ihre Bürger nach einem verborgenen Profil aufgeteilt und durch personalisierte Botschaften steuerbar gemacht werden. Solange diese Maschinery legal bleibt, ist politische Gleichheit vor der Wahl nur eine Fassade.
❖ Ende des Artikels ❖
