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25. September 2026

Dossier · Klimawandel

CBAM kippt 2026 – wer durch die Maschen rutscht

25. September 2026 — — Doc Brenner, irgendwo im Staub

Die Erde schreibt mit, ich übersetze. Und diesmal schreibt sie in Tabellenform.

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Ab dem 1. Januar 2026 wird an den Außengrenzen der EU gezogen – aber nicht jeder Stoß geht ins Netz. Sechs Warengruppen fallen unter das CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM): Eisen und Stahl, Zement, Aluminium, Düngemittel, Strom und Wasserstoff. Importeure müssen Zertifikate im Umfang der grauen Emissionen erwerben, bepreist zum EU-EHS-Niveau. Im zweiten Quartal 2026 sind das 75,28 Euro pro Tonne CO2-Äquivalent. Klingt sauber. Ist es nicht.

Denn es gibt Ausnahmen. Für Länder mit verknüpften Emissionshandelssystemen – die Schweiz steht als erstes Beispiel – öffnet sich ein Schlupf im Zaun. Wer sein System an den EU-ETS koppelt, fällt teilweise heraus. Die Komplexität wächst, die internationale Dimension gleich mit. Was als Klimaschutzinstrument unter Art. 192 AEUV startete, wird zur handelspolitischen Geometrie.

Wer profitiert? Jene Volkswirtschaften, die ihre Industrie früh genug angeschlossen haben. Wer verschweigt? Jene Importeure, die ihre Lieferketten noch nicht kennen. Die Übergangsphase lief seit Oktober 2023, der erste Quartalsbericht war am 31. Januar 2024 fällig – der Staub der Übergangszeit rieselt noch. Wer heute noch auf Standardwerte setzt, setzt auf eigene Rechnung. Die Rechnung kommt 2026.

Die Architektur wird dichter. Ab 2028 weitet die EU den Anwendungsbereich auf stahl- und aluminiumintensive nachgelagerte Erzeugnisse aus – ein Zugriff, der über die erste Welle hinauswächst. Die Verordnungen (EU) 2024/573 und (EU) 2024/590 zwingen zu spezifischen Codierungen in der Zollanmeldung. Mehr Formulare, mehr Schnittstellen, mehr Spielraum – für Fehler wie für Auslegung.

Die DIHK warnt vor handelspolitischen Gegenmaßnahmen und fordert eine frühzeitige, transparente Einbindung der Wirtschaft. Die Akkreditierungspflicht für Prüfstellen ist durch Verordnung (EU) 2023/956 verbindlich vorgeschrieben – wer misst, muss beglaubigt sein.

Unklar bleibt, welche Länder in den nächsten Jahren nachziehen – und ob das Schweizer Modell zur Blaupause wird oder zum Sonderfall. Was an der Grenze passiert, ist Klimapolitik in Zollformularen.

Die Erde kennt keine Ausnahmen. Sie zieht Bilanz in Jahrtausenden.

❖ Ende des Artikels ❖

Prüfbare Behauptungen — 1 von 5 Behauptungen belegt
  1. ZITAT Es gibt Ausnahmen für Waren aus Ländern, die am EU-ETS teilnehmen

    nicht woertlich zuordenbar — die Behauptung ist umformuliert oder findet sich nicht im Wortlaut der angegebenen Quellen; das ist KEINE Aussage darueber, ob sie belegt ist

  2. ZITAT Ausnahmen von CBAM gelten auch für Länder mit verknüpften Emissionshandelssystemen wie der Schweiz

    nicht woertlich zuordenbar — die Behauptung ist umformuliert oder findet sich nicht im Wortlaut der angegebenen Quellen; das ist KEINE Aussage darueber, ob sie belegt ist

  3. ZITAT CBAM erfordert von Importeuren die Kompensation grauer Emissionen bei Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Düngemitteln, Strom und Wasserstoff

    nicht woertlich zuordenbar — die Behauptung ist umformuliert oder findet sich nicht im Wortlaut der angegebenen Quellen; das ist KEINE Aussage darueber, ob sie belegt ist

  4. ZAHL Die Ausweitung des Anwendungsbereichs auf stahl- und aluminiumintensive Erzeugnisse erfolgt ab 2028

    im Quelltext gefunden

  5. ZAHL ZAHL|(EU) 2024/573 und (EU) 2024/590 verordnen spezifische Codierungen bei der Zollanmeldung (bestätigt)

    nicht woertlich zuordenbar — die Behauptung ist umformuliert oder findet sich nicht im Wortlaut der angegebenen Quellen; das ist KEINE Aussage darueber, ob sie belegt ist

5 Quellen · 1 davon belegt · 0 externe Belege · 5 prüfbare Behauptungen

Maschinell geprüft: jede Belegstelle wurde wörtlich im Quelltext gesucht. Die Bewertung der Redaktion ist nicht Teil dieser Prüfung.

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