Im Namen der Erprobung
Manche Gesetze treten leise in Kraft. Sie brauchen keinen Kanonenschlag, keine brüllenden Schlagzeilen, keine dramatische Geste vor dem Reichstag. Sie kommen in Papier eingewickelt, in parlamentarische Höflichkeit gehüllt, und sie tun so, als bäten sie nur um Erlaubnis. Doch wer genau hinsieht — und ich habe in Genf gelernt, hinzusehen —, der erkennt: Hier bittet niemand um Erlaubnis. Hier nimmt man sich welche.
Ende Juni verabschiedete der Bundestag das „Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Erprobung von Innovationen in Reallaboren und zur Förderung des regulatorischen Lernens". Den kurzen Namen — und Kürze ist hier bezeichnend, denn das Gesetz versteckt sich gern hinter ihm — hat man ihm liebevoll gegeben: Bundeserprobungsgesetz, auch Reallabore-Gesetz. Eingebracht wurde es wortgleich von Bundesregierung und Regierungsfraktionen. Eine solche Wortgleichheit ist im Parlament selten. Sie ist das diplomatische Äquivalent eines gemeinsamen Atemholens vor dem Sprung.
Was das Gesetz erlaubt, ist bemerkenswert einfach zu beschreiben: Bundesbehörden dürfen Technologien testen, auch wenn das jeweilige Fachgesetz — etwa das Registerzensus-Erprobungsgesetz — eine solche Erprobung gar nicht vorsieht. Die Verwaltung darf also von Bundesrecht abweichen, weil sie es im Namen des Fortschritts für nötig hält. Philipp Amthor, Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung, nennt die allgemeine Erprobungsklausel „wirklich ein Novum im Bundesrecht". Man beachte das Wort „wirklich". Es klingt wie ein Mann, der überrascht ist über das, was er selbst mit auf den Weg gebracht hat. Oder wie einer, der weiß, dass es überraschen wird.
Erprobungsklauseln in Einzelgesetzen gibt es seit den 1960er-Jahren. Sie waren stets eingehegt: ein konkreter Zweck, ein konkretes Gesetz, eine konkrete Grenze. Das Bundeserprobungsgesetz löst sich von diesen Grenzen. Es schafft einen allgemeinen Rahmen, in dem die Verwaltung „Wissen über die Auswirkungen der erprobten Technologien, Produkte, Dienstleistungen, Verwaltungsverfahren" erwirbt — so der Wortlaut — und anhand dieses Wissens das bestehende Recht „möglichst schnell" anpassen kann. Das nennt man regulatorisches Lernen. Ein hübscher Ausdruck. Lernen klingt nach Demut, nach vorsichtigem Tasten. In Wahrheit bedeutet es: Die Verwaltung probiert aus, beobachtet die Folgen, und schreibt das Gesetz anschließend so um, dass das Ausprobieren legal wird. Das ist keine Demut. Das ist ein Kreisverkehr, in dem der Erfolg am Ende immer an der Ausfahrt steht, an der das Auto hereingefahren ist.
Die Tests finden in sogenannten Reallaboren statt, also unter „möglichst realen Bedingungen". Zeitlich begrenzt, gewiss. Aber wer die Dauer einer Erprobung festlegt, legt auch fest, was in dieser Dauer zulässig wird. Reallabore waren einmal — und man verzeihe das kleine historische Wortspiel — ein Ort, an dem Künstler die Welt verließen, um sie besser zu sehen. Hier verlassen Behörden die Welt der Gesetze, um sie hinterher zu gestalten.
Angestoßen wurde die Parlamentsinitiative von Ralph Brinkhaus, CDU. Die parlamentarische Initiative bewarb das Gesetz im Vorfeld mit dem Versprechen, dringend benötigtem Fortschritt schneller den Weg zu ebnen. Kürzere Wege, schnellere Anpassung, weniger Bürokratie. Wer könnte da widersprechen? Wer möchte schon gegen Fortschritt sein, gegen kürzere Wege, gegen die schöne Vorstellung, dass Verwaltung bürgerfreundlicher werde, digitaler, leichter? Doch das ist die alte Melodie. Sie wurde schon bei anderen Gelegenheiten gespielt — bei der Vorratsdatenspeicherung, bei der Ausweitung der Befugnisse, beim großzügigen Umgang mit Grundrechten. Die Melodie ist angenehm. Der Text steht hinten in den Fußnoten.
Der vorliegende Gesetzentwurf hat, wie die Fachöffentlichkeit feststellt, mindestens drei gravierende Probleme. Er widerspricht demokratischen Grundsätzen, wissenschaftlichen Standards und dem Prinzip der Transparenz. Diese drei — Demokratie, Wissenschaft, Transparenz — sind die drei Säulen, auf denen ein Rechtsstaat ruht. Man kann an ihnen rütteln, eine nach der anderen, vorsichtig, mit Handschuhen. Man kann auch alle drei auf einmal rütteln, wenn man ein Bundeserprobungsgesetz hat.
Was bleibt? Ein Gesetz, das sich selbst erprobt. Eine Verwaltung, die lernt, indem sie tut. Und ein Parlament, das zugesehen hat, wie der Vollzug sich seine eigenen Regeln schreibt. In Genf nannte man das früher einseitige Auslegung. Heute nennt man es Innovation. Die Handschuhe bleiben an.