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19. Oktober 2026

Dossier · Krisen & Konflikte

Pipelines unter Anklage: Hamburg verhandelt die Ostsee-Sprengung

19. Oktober 2026 — Morrison, over and out.

Es beginnt mit Händedrucken. Freundliche Stimmung in Saal 237 des Oberlandesgerichts Hamburg, als Vertreter von Anklage und Verteidigung sich zur Begrüßung die Hand geben. Dann betritt er den Saal, umarmt von drei Anwälten. Serhii Iwanowitsch K., geboren 1976 im sibirischen Omsk, zuletzt wohnhaft in Kyiw, ukrainischer Staatsbürger — „natürlich", wie er betont. Dann schweigt er.

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Vier Jahre nach den Detonationen in der Ostsee sitzt ein Offizier auf der Anklagebank. Die Vorwürfe lautet Kriegsverbrechen. Der Saal ist düster, die Richterin Anne Meier-Göring verliest die Personalien. Oberstaatsanwalt Stefan Schmidt übernimmt.

Die Geschichte, die er erzählt, liest sich wie ein U-Boot-Thriller aus der Zeit, als die Welt noch Kriege auf Zelluloid bannte. Anfang September 2022 ankert eine Hochseeyacht mit Namen Andromeda nahe der dänischen Ostseeinsel Bornholm. An Bord: Berufstaucher, ein Skipper, ein Sprengstoffexperte — und der Angeklagte als Anführer. Sie bringen Zeitzünder an den Gaspipelines Nord Stream 1 und 2 an. Am 26. September explodieren die Ladungen. Drei der vier Röhren zerreißen auf mehreren hundert Metern.

Die Bundesanwaltschaft wirft Serhii K. und seinen Mittätern vor, „im Auftrag staatlicher Stellen" gehandelt zu haben. Ziel der Operation sei gewesen, die russischen Gaslieferungen zu kappen, deren Einnahmen Putins Krieg gegen die Ukraine finanzierten. Aber, sagt Schmidt: Bei den Pipelines habe es sich um ein ziviles Objekt gehandelt. Fremdes Eigentum sei beschädigt, die Versorgung der deutschen Bevölkerung mit Erdgas gefährdet worden. Ein Kriegsverbrechen.

Es ist die Frage, die diesen Prozess zur Zeitbombe berechnet: Was ist ein militärisches Ziel?

Das Völkerrecht kennt den Begriff. Das Zusatzprotokoll I zu den Genfer Konventionen verlangt, dass ein Objekt „aufgrund seiner Beschaffenheit, seines Standorts oder seiner Verwendung einen wirksamen Beitrag zur militärischen Handlung leistet" und seine Zerstörung „einen eindeutigen militärischen Vorteil" darstellt. Pipelines, die Milliarden in die Kriegskasse eines Angreifers spülen — passen die in diese Definition?

Die Bundesanwaltschaft sagt nein. Eine Gaspipeline bleibe zivil, auch wenn das Gas, das sie trägt, Granaten bezahlt. Die Verteidigung sagt das Gegenteil — und sie schlägt gleich am ersten Tag zurück. Der italienische Anwalt Nicola Canestrini spricht von einer Auslieferung, die „erschlichen" worden sei. Die Atmosphäre kippt. Meier-Göring spricht später von „leidenschaftlichen" Eröffnungsreden.

Die Beweislage, die Schmidt präsentiert, ist erdrückend. Touristenfotos, eine Blitzer-Aufnahme der Mietwagen, Spuren am Boot, Reisedaten der polnischen Grenzbehörde, Suchverläufe im Internet, Mitschnitte von Telefonaten aus dem italienischen Gefängnis. Serhii K. wurde im August 2025 in Italien festgenommen. Einer der Taucher, Vladimir Z., sitzt seit kurzem in Kroatien in Haft.

Doch Beweise sind das eine. Die juristische Grauzone ist das andere. Und hier beginnt das Spiel, das vor Gericht begonnen hat und das in den kommenden Wochen auf der Tagesordnung stehen wird: die Frage, ob eine Energieader, die einen Angriffskrieg finanziert, selbst Teil der Kriegsmaschinerie ist. „Nord Stream war immer eine Waffe Russlands", formulierte es die Welt zum Prozessauftakt. Die Pressestelle des Hanseatischen Oberlandesgerichts bestätigte am 2. September 2026 die Zulassung der Anklage unter dem Aktenzeichen 3 St 2/26.

Eine Warnung an alle, die diesen Prozess verfolgen: Wir haben als Hauptquelle bislang die Berichterstattung einer einzigen Redaktion — die Investigativplattform Correctiv, Autorin Silvia Stöber, datiert auf den 13. und 15. Oktober 2026. Die Existenz des Verfahrens, der Termin, die Beteiligten sind durch die Pressemitteilung des Hanseatischen Oberlandesgerichts sowie durch Berichte von Welt und ZDF korroboriert. Doch die narrative Deutungshoheit — das, was als Kriegsverbrechen oder als Verteidigungsschlag erzählt wird — liegt vorerst bei diesen wenigen Stimmen. Bei jeder Zitation, jeder Wendung, jedem zugespitzten Satz gilt: prüfen, bevor man zitiert.

Hamburg hat Schauplätze großer Verfahren gesehen. Diesmal sitzt kein Diktator auf der Bank. Diesmal sitzt ein Offizier, der sagt, er habe gehandelt, weil sein Land brannte. Die Frage, ob er Verbrecher oder Soldat war, wird das Gericht beantworten. Die Frage, die bleibt, ist älter und größer: Wer zieht die Grenze zwischen Objekt und Waffe, wenn der Krieg die Landkarte der Infrastruktur neu zeichnet?

❖ Ende des Artikels ❖

Prüfbare Behauptungen — 2 von 3 Behauptungen belegt
  1. ZITAT „Nord Stream war eine Waffe Russlands“

    im Titel der Quelle gefunden

  2. ZITAT Der Ukrainer Serhii K. muss sich vor Gericht in Hamburg verantworten.

    nicht woertlich zuordenbar — die Behauptung ist umformuliert oder findet sich nicht im Wortlaut der angegebenen Quellen; das ist KEINE Aussage darueber, ob sie belegt ist

  3. ZITAT War es ein Kriegsverbrechen oder ein Anschlag auf ein legitimes Ziel?

    im Titel der Quelle gefunden

Herangezogene Quellen

  • 3 weitere Quellen waren beim Schreiben nicht abrufbar

2 Quellen · 2 davon belegt · 3 externe Belege · 3 prüfbare Behauptungen

Maschinell geprüft: jede Belegstelle wurde wörtlich im Quelltext gesucht. Die Bewertung der Redaktion ist nicht Teil dieser Prüfung.

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